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Stellungnahme zur Nichtwiederwahl eines Oberrichters



Kantonale Verwaltung Aargau


04.09.2026, Die Nichtwiederwahl eines amtierenden Oberrichters wirft neben personellen auch institutionelle Fragen auf. Aus Sicht des Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung bestehen keine Hinweise, die gegen die fachliche oder persönliche Eignung des bisherigen Amtsinhabers sprechen.


Der Präsident des Obergerichts und der Justizleitung, Viktor Egloff, hält ausdrücklich fest, dass die Wahl eines Oberrichters in die Zuständigkeit des Grossen Rats fällt. Diese Zuständigkeit wird uneingeschränkt respektiert. Es ist dem Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung jedoch ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass sich aus der Sicht seiner Führungs- und Aufsichtsverantwortung keine Umstände ergeben haben, welche die fachliche oder persönliche Eignung des bisherigen Amtsinhabers für das Richteramt in Frage stellen würden. Der betreffende Oberrichter verfügt über langjährige richterliche Erfahrung und hat sich während seiner Amtszeit fachlich bewährt. Er weist einen grossen Leistungsausweis auf und hat sich um die Rechtsprechung und die Arbeit der Gerichte Kanton Aargau verdient gemacht.

Weiter ist festzuhalten, dass gegen den Oberrichter nie disziplinarrechtliche Massnahmen ergriffen werden mussten und sich keine Beanstandungen ergeben haben, die gegen seine weitere Amtsausübung sprechen würden. Soweit in der öffentlichen Diskussion auf zivil- oder betreibungsrechtliche Auseinandersetzungen Bezug genommen wird, ergeben sich auch daraus keine objektiven Anhaltspunkte, welche die Amtsführung des betreffenden Oberrichters in Frage stellen würden.

Die Wahl der Mitglieder oberster kantonaler Gerichte durch den Grossen Rat hat über den personellen Einzelfall hinaus auch eine institutionelle Dimension. Sie berührt Fragen der Kontinuität der Rechtspflege, der Rahmenbedingungen richterlicher Tätigkeit und des staatspolitisch bedeutsamen Verhältnisses zwischen den Gewalten. Entsprechend sollten Abwahlen begründbar sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Es ist daher aus Sicht des Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung problematisch, einem Richter die Wiederwahl ohne ausreichenden sachlichen Grund, der gegen die bisherige Amtsführung oder die grundsätzliche Eignung des betreffenden Richters spricht, zu verweigern. Solche Gründe liegen gemäss Beurteilung der Justizkommission des Grossen Rates nicht vor.


Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.



Über Kantonale Verwaltung Aargau:

Der Kanton Aargau besteht in seiner heutigen Form erst seit dem 19. März 1803.

An diesem Tag verfügte Napoléon Bonaparte mit der Mediationsakte die Erweiterung des damals nur aus dem Berner Aargau bestehenden Kantons um die Kantone Baden und Fricktal. In den vorhergehenden Jahrhunderten war der Aargau Siedlungsgebiet für Helvetier, Römer und Alamannen, die Keimzelle des Habsburgerreichs und Untertanengebiet der Alten Eidgenossenschaft. Politiker aus dem Aargau waren massgeblich an der Schaffung des Schweizerischen Bundesstaates von 1848 beteiligt.

Obwohl der Aargau heute von der Einwohnerzahl her der viertgrösste Kanton der Schweiz ist, wird er vor allem als Energie- und Durchfahrtskanton wahrgenommen und bekundet Mühe, sich zwischen den Zentren Basel, Bern und (vor allem) Zürich als eigenständige Region zu behaupten.

Ein Kunst- und Kulturkanton mit einer faszinierenden Region für Naturforscher, Kulturliebhaber, Kunstfreunde, Sportbegeisterte, Geniesser und Familien. Ein Kanton des Wassers mit den Flüssen - Rhein - Aare - Limmat - Reuss und dem Hallwilersee im Seetal. Eine Region für einen abwechslungsreichen Aufenthalt, sei es in einem der Schlösser oder Burgen, auf einer Tour in die Thermen oder bei einem Streifzug durch Weinberge, Jurawälder und stille Täler. Der Aargau grenzt an Basel, Bern, Solothurn, Luzern, Zug, Zürich und im Norden an Deutschland.


Hinweis: Der Über-uns-Text stammt aus öffentlichen Quellen oder aus dem Firmenporträt auf HELP.ch.


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 Kantonale Verwaltung Aargau (Firmenporträt)

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