Am 11. Juli 2024 stellte das WEKO-Sekretariat fest, dass mehr als 200 Unternehmen verschiedener Branchen jahrelang regelmässig detaillierte Informationen über Löhne und Arbeitsbedingungen ausgetauscht hatten. Diese problematischen Austausche hatten ausserhalb der Sozialpartnerschaft stattgefunden. Anstelle einer formellen Untersuchung kündigte das WEKO-Sekretariat damals an, Leitlinien für Arbeitsmarktakteure zu erarbeiten (Medienmitteilung vom 11.7.2024).
Nach einem Austausch mit betroffenen Bundes- und Kantonsbehörden sowie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen hat das WEKO-Sekretariat ein Merkblatt zu Wettbewerbsabreden auf Arbeitsmärkten, die gegen das Kartellgesetz verstossen können, verfasst.
Dieses Dokument wird ab heute zur Vernehmlassung freigegeben. Verbände, Unternehmen und interessierte Personen können ihre Stellungnahmen bis zum 30. September 2026 an das WEKO- Sekretariat richten. Die konsolidierte Fassung wird bis Ende 2026 veröffentlicht.
Medienkontakt:
Patrik Ducrey
Direktor
058 464 96 78
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patrik.ducrey@weko.admin.ch
Olivier Schaller
Vizedirektor
058 462 21 23
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olivier.schaller@weko.admin.ch
Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Hinweis: Der Über-uns-Text stammt aus öffentlichen Quellen oder aus dem Firmenporträt auf HELP.ch.
| Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
| Artikel 'WEKO-Sekretariat eröffnet Vernehmlassung zum Merkblatt zu Arbeitsmärkten...' auf Swiss-Press.com |
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