Die Inspektion der AB-BA unter der Bezeichnung «Führungsorganisation der Bundesanwaltschaft: Deliktsfelder und Matrixorganisation» hat ergeben, dass sich die Kategorisierung der Strafverfahren der Bundesanwaltschaft nach neun Deliktsfeldern in der aktuellen Form bewährt hat. Die Bundesanwaltschaft ist auch in der Lage, ihre Deliktsfelder bei Bedarf anzupassen, wie die Schaffung eines neuen Deliktsfeldes Cyberkriminalität gezeigt hat. Bezüglich der aktuellen Verteilung der Deliktsfelder auf die drei fallführenden Abteilungen erkennt die AB-BA keinen Handlungsbedarf, auch weil diese bei Notwendigkeit abteilungsübergreifend zusammenarbeiten.
Die Abteilungen werden von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin geführt, welche u.a. die Abschlussverfügungen ihrer verfahrensleitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zu genehmigen haben. In jeder Abteilung verfolgen Deliktsfeldverantwortliche die Entwicklung in ihrem jeweiligen Fachbereich und sorgen für den internen Wissenstransfer. Sie werden systematisch in die verfahrensrelevanten Entscheide der Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eingebunden, übernehmen jedoch in den Strafverfahren selbst keine fachliche Führungsfunktion, welche laut Gesetz den Abteilungsleitenden vorbehalten ist. Dennoch kommt den Deliktsfeldverantwortlichen im Rahmen des internen Wissensmanagements eine zentrale Rolle zu. Demgegenüber sind die erst teilweise erhobenen Deliktsfeldanalysen des Projekts UNAVOCE nach Ansicht der AB-BA für die Untersuchungsverfahren kaum von Bedeutung. Deshalb empfiehlt die AB-BA die Einstellung dieses Projekts.
Bei jedem eingegangenen Fall prüft der Operative Ausschuss des Bundesanwalts (OAB), ob die Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist. Dabei ist es die erklärte Strategie der Bundesanwaltschaft, ihre fakultative Zuständigkeit im Deliktsfeld Allgemeine Wirtschaftskriminalität möglichst restriktiv wahrzunehmen. Mit einer Weisung ruft die AB-BA der Bundesanwaltschaft in Erinnerung, dass diese Praxis sich strikt nach dem Gesetz und der geltenden Rechtsprechung auszurichten hat.
Neue Fälle in der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft werden vom OAB einem Deliktsfeld und damit einer verantwortlichen Abteilung zur Bearbeitung zugewiesen. Dort bezeichnen die Abteilungsleitenden die Verfahrensleitungen mit ihren Teams. Steht im betreffenden Deliktsfeld und in der gegebenen Verfahrenssprache das notwendige Personal nicht zur Verfügung, müssen regelmässig Ressourcen aus anderen Deliktsfeldern beigezogen werden. Diese Durchlässigkeit ist aus Sicht der AB-BA essenziell und in der Praxis dank der Flexibilität der Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft gewährleistet; sie erlaubt überdies den Assistenzstaatsanwälten und -anwältinnen, wertvolle Erfahrung in neuen Deliktsfeldern zu sammeln.
Werden in einem Verfahren Straftaten aus Deliktsfeldern unterschiedlicher Abteilungen verfolgt, ist personell auch eine abteilungsübergreifende Durchlässigkeit unabdingbar. So betrifft etwa die Kombination Geldwäscherei mit Kriminellen Organisationen oder Sanktionsverletzungen unterschiedliche Deliktsfelder in zwei getrennten Abteilungen. Solche Verfahren sind grundsätzlich im OAB einer Abteilung zur Verfahrensführung zuzuweisen, mittlerweile aber von der neuen Abteilung Operationen zu koordinieren. Die AB-BA empfiehlt dem Bundesanwalt, die Zuständigkeit für die Zuteilung neuer Verfahren zwischen dem Leitenden Staatsanwalt der Abteilung Operationen und dem Stellvertretenden Bundesanwalt, welcher den OAB leitet, klar zu regeln.
Die Abteilung Wirtschaftskriminalität verteilt sich auf vier Standorte, wobei die Abteilungsleiterin zugleich auch einen Standort selbst führt. Um die Führung der Abteilung in allen Belangen sicherzustellen, empfiehlt die AB-BA, die Leitung der Abteilung und der Standorte personell zu trennen.
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| Artikel 'Inspektion Deliktsfelder und Führungsorganisation der Bundesanwaltschaft...' auf Swiss-Press.com |
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