Gemäss Stromversorgungsgesetz besteht die Stromreserve aus drei Instrumenten, die sowohl auf der Produktions- als auch auf der Verbraucherseite aktiviert werden können:
- Wasserkraftreserve
- thermische Reserve mit Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
- verbrauchsseitige Reserve (vertraglich vereinbarte Reduktion des Stromverbrauchs durch Grossverbraucher)
Künftig soll auch die Möglichkeit einer Speicherreserve offengelassen werden. Die Stromreserveverordnung konkretisiert diese Instrumente und legt fest, wer teilnehmen kann und wie lange die Teilnahme dauert. Die Verordnung macht weiter Vorgaben, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Bestandteile der Stromreserve eingesetzt werden.
Gemäss Gesetz tragen die Stromkonsumentinnen und -konsumenten die Kosten der Stromreserve. Teilnehmer an der verbrauchsseitigen Reserve können sich diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen zurückerstatten lassen. Die Verordnung legt dazu die Bestimmungen fest.
Weitere Verordnungsanpassungen betreffen im Wesentlichen die bundesinterne Datenweitergabe der Füllstände der Speicherseen, Bestimmungen beim Wechsel des Energieträgers und Bestimmungen bezüglich der Information der Öffentlichkeit.
Die Verordnungsbestimmungen treten voraussichtlich am 1. Juli 2027 in Kraft.
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| Bundesamt für Energie BFE (Firmenporträt) | |
| Artikel 'Stromreserveverordnung: Bundesrat startet Vernehmlassung...' auf Swiss-Press.com |
Stromreserveverordnung: Bundesrat startet Vernehmlassung
Bundesamt für Energie BFE, 15.04.20261055 SHAB-Meldungen vom 15.04.2026, heutige Publikationen im Schweizer Handelsregister
Portal Helpnews.ch, 15.04.2026222 Firmengründungen am 15.04.2026 – Aktuelle Publikationen im Schweizer Handelsamtsblatt (SHAB)
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