Auf den Finanzmärkten werden täglich enorme Geldvolumen bewegt. Diese Bewegungen wurden in einigen Fällen von den untersuchten Banken, teils mit Unterstützung von Interdealer-Brokerhäusern, beeinflusst. Während verschiedener, unterschiedlich langer Zeiträume zwischen 2005 und 2013 trafen einzelne Händler konkurrierender Banken über zwanzig separate, voneinander unabhängige bi- oder multilaterale Abreden. Sie tauschten über Unternehmens-Chatrooms, Instant-Messaging-Dienste oder telefonisch sensible Informationen über ihre Geschäfte und Strategien aus.
Diese sehr komplexen Verfahren haben die WEKO seit der ersten Untersuchungseröffnung im Jahr 2012 über mehr als zwölf Jahre intensiv beschäftigt. In dieser Zeit wurden weit über zehn Millionen Seiten elektronischer und telefonischer Kommunikation von Händlern und Brokern ausgewertet. Zwischen 2016 und 2024 hat die WEKO in vier von fünf Verfahren zu Zinsderivaten und in drei Verfahren zu Währungswechselkursen in mehreren Etappen 35 einvernehmliche Regelungen ausgehandelt. Dabei verhängte die WEKO Bussen von insgesamt 237,5 Millionen Franken. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt 5,33 Millionen Franken.
Sämtliche Entscheide sind rechtskräftig. Weitere Informationen inklusive eines Überblicks zu sämtlichen Untersuchungen sind in der Verfahrensübersicht enthalten.
Medienkontakt:
Patrik Ducrey
Direktor
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Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Hinweis: Der Über-uns-Text stammt aus öffentlichen Quellen oder aus dem Firmenporträt auf HELP.ch.
| Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
| Artikel 'WEKO schliesst Kapitel Finanzmarktuntersuchungen ab...' auf Swiss-Press.com |
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