Gesundheitsdienstleister können sich auf das Binnenmarktgesetz (BGBM) berufen, wenn sie in einem anderen Kanton tätig werden. Das Herkunftsprinzip im BGBM sieht vor, dass eine rechtmässige Aktivität im Herkunftskanton auch zu einer Ausübung dieser Tätigkeit in weiteren Kantonen berechtigt. Mehrere Spitex-Organisation sahen diesen Grundsatz im Kanton Waadt verletzt und haben dies deshalb gerichtlich prüfen lassen. Die WEKO hat zuhanden der Gerichte vier Gutachten verfasst. Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen vom 15. Juli 2025 die Anwendung des Binnenmarktgesetzes im Spitex-Bereich bestätigt.
Das Binnenmarktgesetz sieht weiter vor, dass der interkantonale Marktzugang einfach, rasch und kostenlos erfolgen muss. Die WEKO hat in einem Fall Beschwerde erhoben, um eine Kostenauferlegung an eine Hebamme für eine weitere Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern anzufechten. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. August 2025 die Beschwerde der WEKO gutgeheissen und die Auferlegung der Kosten aufgehoben. Diese präjudizielle Rechtsprechung gilt nicht nur für die im Gesundheitsberufegesetz geregelten Berufe, sondern allgemein im Gesundheitswesen.
Die Mehrheit der kantonalen Gesundheitsbehörden respektiert die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes. Diese Fälle zeigen jedoch, dass das Binnenmarktgesetz nicht immer eingehalten wird. Betroffene können sich dabei direkt auf die Garantien des BGBM berufen.
Das Binnenmarktgesetz unterstützt die interkantonale Freizügigkeit und trägt zu einem einheitlichen Schweizer Wirtschaftsraum bei. Der erleichterte Marktzugang gestützt auf das BGBM führt auch zu einer administrativen und finanziellen Entlastung der Gesundheitsdienstleister.
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Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
Artikel 'WEKO sichert Marktzugang im Gesundheitswesen...' auf Swiss-Press.com |
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