Der Beauftragte konnte die Einführungsarbeiten zum neuen DSG, das am 1. September 2023 in Kraft getreten war, weitgehend abschliessen. Dies ermöglichte es ihm, mit einem gegenüber dem Vorjahr um rund 30 Prozent erhöhten Einsatz von Personalressourcen gegen Verletzungen der Datenschutzvorschriften vorzugehen und durch den Abschluss formeller Aufsichtsverfahren seine Praxis zum neuen Recht erstinstanzlich zu konkretisieren. Einige seiner Verfügungen wurden angefochten, sodass das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz das Bundesgericht darüber entscheiden werden, ob der Beauftragte die von ihm beanstandeten Personendatenbearbeitungen nach neuem Recht korrekt beurteilt hat. Gerichtlich angefochten wurden auch formelle Aspekte seiner Aufsicht: So die Weiterführung seiner Praxis, die Öffentlichkeit über Aufsichtsverfahren von allgemeinem Interesse zu informieren, oder die Festlegung von Gebühren.
Transparenz der Verwaltung
Das Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz des Verwaltungshandelns ist ungebrochen gross: Im Berichtsjahr sind fast 30 Prozent mehr Zugangsgesuche bei den Bundesbehörden eingegangen als im Vorjahr. Bei den Schlichtungsanträgen verzeichnete der Beauftragte gar eine Zunahme von 53 Prozent, was zu Bearbeitungsrückständen und Fristüberschreitungen geführt hat, obwohl es ihm gelungen ist, in 76 Prozent der Schlichtungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Gegen die weiter andauernden Bestrebungen der Bundesbehörden, die Verwaltungstransparenz einzuschränken, äusserte sich der Beauftragte auch in den Ämterkonsultationen der aktuellen Berichtsperiode dezidiert kritisch.
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Der EDÖB hat im Privatbereich neben seiner Aufsichtsfunktion auch beratende Funktionen. Insbesondere erläutert er das Datenschutzgesetz und die Vollzugsverordnungen, bietet Anleitung und Hilfe bei der Anmeldung von Datensammlungen und Datenübermittlungen ins Ausland und bei der Gewährung/Ausübung des Auskunftsrechts. Er berät sowohl in rechtlichen Fragen als auch bei technischen Aspekten der Datensicherung.
Datenbearbeitungen der kommunalen und kantonalen Behörden fallen in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzstellen der Kantone bzw. Gemeinden.
Um seine Aufgaben zu erfüllen, kann der EDÖB von sich aus oder auf Meldung Dritter Sachverhalte näher abklären und aufgrund dieser Abklärungen Empfehlungen erlassen.
Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB (Firmenporträt) | |
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