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Sanktionen gegen ISIL, Al-Qaida und die Taliban: Die Schweiz teilt Sanktionsregime auf



Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

21.03.2025, Bern - Der Bundesrat hat am 21. März 2025 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban in zwei separate Verordnungen aufgeteilt. Damit hat er mehreren Beschlüssen des UNO- Sicherheitsrats Rechnung getragen. Die Verordnungen treten am 15. Mai 2025 in Kraft.


Im Jahr 1999 hatte der UNO-Sicherheitsrat Sanktionen gegenüber Al-Qaida und den Taliban als Reaktion auf die von diesen Gruppierungen ausgehende Gefahr für den internationalen Frieden und die Sicherheit beschlossen. Die Schweiz übernahm diese Massnahmen mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al- Qaïda» oder den Taliban.

Im Jahr 2011 spaltete der UNO-Sicherheitsrat das Sanktionsregime in zwei separate Regimes: eines gegen Personen und Organisationen, welche mit den Taliban verbündet sind; das andere gegen Personen und Organisationen, welche mit Al-Qaida und, seit 2015, auch mit dem Islamischen Staat (ISIL) verbündet sind. Da die Sanktionsmassnahmen jedoch gleichblieben, ergab sich für die Schweiz kein Handlungsbedarf. Die Schweiz deckte demnach die beiden UNO-Sanktionsregimes weiterhin durch die bestehende Verordnung ab.

In den letzten Jahren nahm der UNO-Sicherheitsrat weitere Änderungen an den beiden Sanktionsregimes vor, unter anderem im Hinblick auf die humanitären Ausnahmen. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, hat die Schweiz nun ebenfalls die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al- Qaïda» oder den Taliban zweigeteilt. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban geschaffen. Die bestehende Verordnung wurde revidiert und umbenannt in «Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu ISIL und Al-Qaïda.» Die Anhänge mit den Namen sanktionierter Personen und Organisationen wurden entsprechend aufgeteilt. An den geltenden Einschränkungen und humanitären Ausnahmen ändert sich dadurch nichts.


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