Im September 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die sogenannte IIR ab dem 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Diese internationale Ergänzungssteuer erweitert die bereits per 2024 eingeführte schweizerische Ergänzungssteuer. Beide Steuern stellen sicher, dass die aus der OECD- Mindestbesteuerung resultierenden Steuereinnahmen in der Schweiz bleiben, statt ins Ausland abzufliessen. Insgesamt geht es gesamtstaatlich um potenzielle Steuereinnahmen von anfänglich schätzungsweise 1,5 bis 3,5 Milliarden Franken; diese könnten durch das Ausland abgeschöpft werden, wenn die Schweiz auf die Umsetzung der Mindestbesteuerung verzichten würde. Gleichzeitig sorgt die Umsetzung für Rechtssicherheit und schützt die betroffenen Unternehmensgruppen vor zusätzlichen Steuerverfahren im Ausland.
Um die IIR in der Schweiz per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen, muss die Mindestbesteuerungsverordnung entsprechend angepasst werden.
Glossar
Die OECD/G20-Mindestbesteuerungsregeln (QDMTT, IIR und UTPR) finden Anwendung auf internationale Unternehmensgruppen mit einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Dabei greifen die Massnahmen nacheinander: In erster Linie stellt die QDMTT (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax) die Mindestbesteuerung von betroffenen Unternehmensgruppen oder Geschäftseinheiten im eigenen Staat sicher. Sie ist in der Schweiz bereits seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. In zweiter Linie stellt die IIR (Income Inclusion Rule) die Mindestbesteuerung auch für alle ausländischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bei der obersten Muttergesellschaft (oder einer Zwischenholding) sicher, wenn die Geschäftseinheiten im Ausland keiner Mindestbesteuerung unterworfen sind. Als Auffangtatbestand stellt die UTPR (Under- Taxed Payments Rule) die Mindestbesteuerung aller Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe sicher, auch für jene unterbesteuerten Gewinne, die weder einer QDMTT noch einer IIR unterworfen sind.
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Artikel 'Verordnung zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung wird angepasst...' auf Swiss-Press.com |
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