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Ehemaliger Vermögensverwalter und Verwaltungsratsmitglied einer Genfer Privatbank vor dem Bundesstrafgericht angeklagt



Schweizerische Bundesanwaltschaft

04.04.2024, Bern - Die Bundesanwaltschaft hat beim Bundesstrafgericht Anklage gegen einen ehemaligen Vermögensverwalter und ehemaliges Verwaltungsratsmitglied einer Genfer Privatbank eingereicht. Der Beschuldigte soll zwischen 2009 und 2015 unberechtigterweise über Vermögenswerte auf einer Bankbeziehung in der Schweiz in der Höhe von mehr als CHF 14 Millionen verfügt haben, die ihm von einem Kunden anvertraut worden waren. Das Verfahren betrifft auch die Ehefrau des ehemaligen Vermögensverwalters. Diese soll einzelne Geldwäschereihandlungen vollzogen haben, obwohl sie bereits Kenntnis vom Verfahren gegen ihren Ehemann hatte.


Die Bundesanwaltschaft (BA) hat das vorliegende Strafverfahren im Juli 2015 auf der Grundlage einer Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei (MROS-Meldung) eröffnet.

Nach einem komplexen Verfahren mit internationalen Verflechtungen wird der erste Beschuldigte, ein ehemaliger Vermögensverwalter und ehemaliges Verwaltungsratsmitglied einer Genfer Privatbank, wegen wiederholter schwerer Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) – subsidiär wegen wiederholter schwerer ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) – und wiederholter Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie wiederholter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) angeklagt. Seine Ehefrau, die zweite Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren, wird wegen wiederholter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) angeklagt.

Gemäss Anklageschrift der BA soll der Beschuldigte spätestens 2008 eine Vereinbarung mit einem Kunden getroffen haben, in der er sich verpflichtete, die Vermögenswerte dieses Kunden auf einer bei einer Privatbank in Genf eröffneten Bankbeziehung zu verwalten und sich dabei entgegen der Realität als wirtschaftlich Berechtigter dieser Vermögenswerte auszugeben. Zwischen 2008 und 2014 hat der Kunde zwecks Verwaltung durch den Beschuldigten erhebliche Beträge auf dieser Bankbeziehung angelegt.

Verdacht auf Vermögensdelikte in der Höhe von mehr als CHF 14 Millionen
In diesem Zusammenhang wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ohne das Wissen seines Kunden zwischen 2009 und Juli 2015 unberechtigterweise über ihm anvertraute Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt mehr als CHF 14 Millionen verfügt zu haben, mit den Ziel, sich selbst oder Drittpersonen zu bereichern. Diese Vermögenswerte sollen insbesondere zur Finanzierung des Lebensstils der Familie des Beschuldigten verwendet worden sein. Darüber hinaus sollen sie vor allem für Investitionstätigkeiten und Kreditvergaben genutzt worden sein, wovon der Beschuldigte oder ihm nahestehende Personen profitierten. So soll der Beschuldigte insbesondere mehr als CHF 7 Millionen bezahlt haben, um ein in der Dominikanischen Republik ansässiges Unternehmen zu unterstützen, das finanzielle Schwierigkeiten hatte und von dem er Aktionär war. Ferner soll der Beschuldigte nach wie vor ohne das Wissen seines Kunden über einen Betrag von CHF 500’000.00 verfügt haben, um sich an der Kapitalerhöhung der Genfer Privatbank zu beteiligen, bei der er Verwaltungsratsmitglied war und die sich seit mehreren Jahren in einer defizitären Finanzlage befand. Obwohl das Strafverfahren bereits lief, soll der Beschuldigte zudem versucht haben, mit den ihm anvertrauten Vermögenswerten eine zusätzliche Kapitaleinlage in der Höhe von CHF 500’000.00 bis CHF 1’000’000.00 an die Genfer Privatbank zu leisten.

Die zuvor genannten Sachverhalte fallen gemäss der BA unter wiederholte schwere Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) sowie subsidiär unter wiederholte schwere ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

Verdacht auf Urkundenfälschung und Geldwäscherei
Darüber hinaus soll der Beschuldigte seinem Kunden gefälschte Bankkontoauszüge zugestellt haben, um die unberechtigterweise vorgenommenen Belastungen zu verschleiern. Ausserdem soll der Beschuldigte auch ein Formular A falsch ausgefüllt haben und sich entgegen der Realität als wirtschaftlich Berechtigter dieser Vermögenswerte ausgewiesen haben. Diese Sachverhalte fallen gemäss der BA unter wiederholte Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

Abschliessend wird dem ehemaligen Vermögensverwalter vorgeworfen, Vermögenswerte kriminellen Ursprungs aus der Dominikanischen Republik auf drei Bankkonten in der Schweiz rückgeführt zu haben, nämlich einen Teil der Erträge aus der oben genannten Veruntreuung (sub-sidiär der ungetreuen Geschäftsbesorgung), um damit seinen Lebensstil zu finanzieren. Die Ehefrau des ehemaligen Vermögensverwalters soll ihrerseits einzelne Geldwäschereihandlungen durch Bargeldabhebungen durchgeführt haben, obwohl sie bereits Kenntnis vom Verfahren gegen ihren Ehemann und dem gegen ihn geäusserten Verdacht hatte. In Bezug auf diese Sachverhalte werden die beiden Beschuldigten wegen wiederholter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) angeklagt.

Bis zur definitiven Urteilsverkündung gilt für die Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Ab Einreichen der Anklageschrift liegt die Zuständigkeit für weitere Informationen ausschliesslich beim Bundesstrafgericht.


Medienkontakt:
Kommunikationsdienst der Bundesanwaltschaft
info@ba.admin.ch
+41 58 464 32 40



Über Schweizerische Bundesanwaltschaft:

Als Staatsanwaltschaft des Bundes ist die BA zuständig für die Ermittlung und Anklage von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, wie sie in Art. 23 und 24 der Strafprozessordnung sowie in besonderen Bundesgesetzen aufgeführt werden.

Die BA steht unter der Gesamtverantwortung des Bundesanwalts. Sie ist in die Abteilungen SK, WiKri, RTVC, FFA, das Generalsekretariat und das Büro des Bundesanwalts gegliedert.

Die Geschäftsleitung ist das Konsultativorgan des Bundesanwalts. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und organisatorischer Fragen, zur Beratung bedeutender Geschäfte und zur Vorbereitung strategischer Entscheide.

Seit Inkrafttreten des Strafbehördenorganisationsgesetzes per 1. Januar 2011 ist die BA eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende, sich selbst verwaltenden Behörde.



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