Gegenstand von zwei Beschwerden bildete die Handhabung von Kommentarspalten zu Online- Artikeln durch die Community-Redaktion von Schweizer Radio und Fernsehen SRF. Diese hatte die beiden Kommentare des gleichen Nutzers wegen Verstössen gegen die unternehmenseigene Netiquette jeweils nicht aufgeschaltet. Die Community-Redaktion begründete dies in einem Fall mit "persönlichen Angriffen", im anderen Fall mit dem fehlenden Bezug zum Thema. Die UBI hatte im Rahmen der öffentlichen Beratungen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des betreffenden Nutzers gegeben waren. Beim Kommentar mit den "persönlichen Angriffen" kam sie dabei zum Schluss, dass entsprechend relevante Gründe für eine Ablehnung bestanden. Der Kommentar des Nutzers enthielt mehrere abwertende Äusserungen gegen die Redaktion von SRF News. Beim anderen nicht veröffentlichten Kommentar, in welchem der Nutzer die vielen Anglizismen und die damit verbundene "Verhunzung der Schriftsprache bei den SRF-Nachrichten" kritisierte, erachtete die UBI die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit als nicht gegeben. Die Begründung des fehlenden Bezugs zum Thema war nicht stichhaltig, da der Online-Artikel, auf welchen sich der Kommentar bezog, einen Anglizismus ("Overtourism") im Titel beinhaltete und sich andere Nutzer zu diesem Aspekt äussern konnten. Während die UBI die erste Beschwerde daher mit fünf zu zwei Stimmen abwies, hiess sie die zweite mit dem gleichen Stimmenverhältnis gut (b. 966/972).
Radio Télévision Suisse RTS berichtet in der Radiosendung "Forum" abends täglich über die Tagesaktualität. In der Ausgabe vom 12. Februar 2023 informierte die Veranstalterin u.a. in einem längeren Beitrag über die Ergebnisse der Regierungs- und Kantonsratswahlen in Zürich. In der gegen die Sendung erhobenen Popularbeschwerde wurde gerügt, dass die Zuhörenden unzutreffend über die Wahlergebnisse orientiert worden seien. Kritisiert hat der Beschwerdeführer namentlich die Auswahl der angehörten Personen und die ihnen gewährte Sendezeit. Aufgrund der im Wesentlichen korrekt und transparent vermittelten Informationen zu den Wahlergebnissen erachtete die UBI diese Rügen jedoch als unbegründet. Die erhöhten Sorgfaltspflichten für wahlrelevante Sendungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit gelten ausschliesslich in der sensiblen Periode vor dem Urnengang. Die Beschwerde wurde einstimmig abgewiesen (b. 963).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht zurzeit aus acht nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Pressekontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 55 33/38
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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI beurteilt Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und gegen das übrige publizistische Angebot der SRG. Sie behandelt ebenfalls Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs zu schweizerischen Radio- und Fernsehprogrammen und zum übrigen publizistischen Angebot der SRG.
Als ausserparlamentarische Kommission des Bundes prüft die UBI in einem grundsätzlich kostenlosen Verfahren, ob rundfunkrechtliche Bestimmungen verletzt wurden. Sie hat dabei zwischen der Medienfreiheit und dem Schutz des Publikums abzuwägen. Der UBI vorgelagert sind Ombudsstellen.
Die UBI setzt sich aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden, und einem Sekretariat zusammen. Sie hat ihren Sitz in Bern.
Die UBI ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Dem Bundesrat hat sie jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Administrativ ist die UBI dem Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) angegliedert.
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Artikel 'Meinungsäusserungsfreiheit in Online-Foren von SRF...' auf Swiss-Press.com |
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