Der Bundesrat hat die Beratungen im Parlament betreffend Wiederausfuhr von Kriegsmaterial aus Schweizer Produktion durch Drittstaaten zur Kenntnis genommen. Er bestätigt seine ablehnende Haltung hinsichtlich einer Bewilligung der Wiederausfuhr von Kriegsmaterial. Dabei stützt er sich einerseits auf das Kriegsmaterialgesetz und andererseits auf die von der Schweiz vertretenen Werte, ihre Neutralität, ihre Tradition der humanitären Hilfe, ihre Verpflichtung für das humanitäre Völkerrecht und die Genfer Konventionen sowie ihre internationale Praxis im Bereich der Friedensvermittlung. Die Neutralitätstradition der Schweiz bedeutet nicht Gleichgültigkeit hinsichtlich der Aggression Russlands gegen die Ukraine, weshalb die Schweiz diese Aggression wiederholt und mit Bestimmtheit verurteilt und eine Beendigung der Feindseligkeiten sowie den Rückzug der Truppen aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine verlangt hat. Die Schweiz übernimmt ausserdem die Sanktionen der Europäischen Union.
Der Bundesrat verfolgt weiterhin die Diskussionen im Parlament und wird sich im Rahmen seiner Stellungnahme zu den hängigen parlamentarischen Initiativen gegebenenfalls erneut zu diesem Thema äussern.
Gesuche aus Deutschland, Dänemark und Spanien:
In den letzten zwölf Monaten haben sich der Bundesrat und die Verwaltung mit Gesuchen von Deutschland, Dänemark und Spanien für die Weitergabe von aus der Schweiz beschafftem Kriegsmaterial an die Ukraine befasst. Sie haben diese mit Verweis auf Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) abschlägig beantwortet. Der Bundesrat erinnert daran, dass er bei der Revision des KMG am Handlungsspielraum, der ihm Artikel 22b gewährte, festhalten wollte. Doch der Artikel wurde im Zuge der Revision gestrichen. Er bekräftigt seine diesbezügliche Haltung.
Allgemein zu Kriegsmaterialexporten nach Russland:
Die Schweiz wendet im Verhältnis Russland-Ukraine seit der russischen Annexion der Krim 2014 das Neutralitätsrecht an, das Teil des Völkergewohnheitsrechts ist. Dieses bleibt auch während der aktuellen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine anwendbar. Gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 9 des Fünften Haager Übereinkommens von 1907 ist bei Waffenexporten das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
Neben dem Völkerrecht muss auch die Schweizer Gesetzgebung im Bereich der Exportkontrolle berücksichtigt werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG werden Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Das ist bei der Ukraine und Russland der Fall.
Seit dem 23. November 2022 existiert zudem ein allgemeines Rüstungsgüterembargo gegenüber der Ukraine und Russland in Artikel 2a der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine.
Der Bundesrat hat indes festgehalten, dass Kriegsmaterial-Zulieferungen an europäische Rüstungsunternehmen möglich bleiben, da derartige Exporte mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sind.
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