Mit der KAE bietet die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. So besteht für Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, ein Anspruch auf diese Entschädigung, damit sie ihre Stelle behalten können. Für Lehrbetriebe kann die Ausbildung von Lernenden in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine Herausforderung sein. Sind die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner aufgrund von Kurzarbeit abwesend, besteht die Gefahr, dass die Lernenden nicht mehr angemessen ausgebildet und betreut werden.
Um die Qualität der Ausbildung in den Lehrbetrieben zu gewährleisten, schlägt der Bundesrat daher eine Anpassung des AVIG vor. Dank der neuen Bestimmung können Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die KAE erhalten, die Ausbildung und Betreuung der Lernenden fortsetzen, sofern diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Diese Änderung ist erforderlich zur Umsetzung der im Juni 2019 vom Parlament angenommenen Motion Bühler 16.3884. Der Gesetzesentwurf und die entsprechende Botschaft werden nun dem Parlament überwiesen.
Während der Corona-Pandemie sahen das Covid-19-Gesetz sowie die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bereits eine vergleichbare Regelung vor, um die Qualität der Ausbildung in den Lehrbetrieben auch weiterhin sicherzustellen. Ende 2023 läuft diese Regelung allerdings aus. Somit braucht die Arbeitslosenversicherung ab 2024 eine neue Bestimmung für Lehrbetriebe in Kurzarbeit.
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