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Die Schweiz und Frankreich vereinbaren nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice



Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

28.12.2022, Bern - Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens des Homeoffice geeinigt: Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.


In Anbetracht der Entwicklungen rund um das Homeoffice während der Covid-19-Krise, die eine wohl bleibende Umwälzung darstellen, haben die Schweiz und Frankreich mit ihrer gemeinsamen Erklärung vom 29. Juni 2022 über die Einführung einer für grenzüberschreitende Arbeitnehmer geltenden vorläufigen Vereinbarung über die Telearbeit (siehe Beilage) die Wichtigkeit zum Ausdruck gebracht, neue nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice festzulegen, um diese Entwicklungen zu begleiten. Die Gespräche zwischen der Schweiz und Frankreich, in die Kantonsvertreterinnen und - vertreter eng eingebunden waren, fanden in der zweiten Hälfte von 2022 statt und resultierten in einer Vereinbarung über nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice.

In Bezug auf die Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Vereinbarung fallen, die 1983 zwischen dem im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura handelnden Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik getroffen worden war, einigten sich Frankreich und die Schweiz darauf, dass Telearbeit, die sich auf 40 Prozent der Arbeitszeit beschränkt, weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus, noch auf die damit verbundenen Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden hat. Die Bestimmungen werden im Zuge einer Verständigungsvereinbarung präzisiert, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

Bezüglich der anderen Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Regelungen des 1966 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fallen, wurde zwischen den beiden Staaten ebenfalls eine Vereinbarung über nachhaltige Regelungen getroffen, die in Form eines Nachtrags zur Änderung des Abkommens umgesetzt wird. Dieser sieht vor, dass die Besteuerung im Betriebsstättestaat des Arbeitgebers verbleibt, wenn die im Wohnsitzstaat ausgeübte Telearbeit nicht mehr als 40 Prozent der Arbeitszeit ausmacht. Im Gegenzug dazu, dass das Recht auf Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Staat des Arbeitgebers beibehalten wird, ist ein angemessener Ausgleich zugunsten des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmenden vorgesehen.

Beim ausgehandelten Ergebnis handelt es sich um eine ausgewogene Lösung, die den finanzpolitischen Interessen der beiden Staaten sowie der betroffenen Gemeinwesen und Kantone Rechnung trägt. So sollen zum Beispiel die finanziellen Interessen Genfs durch einen Beitrag des Bundes an den gemäss der Vereinbarung vom 29. Januar 1973 geleisteten finanziellen Ausgleich des Kantons Genf gewahrt werden. Ansonsten bleibt die genannte Vereinbarung unverändert. Der Umfang der in der Vereinbarung von 1983 vorgesehenen Ausgleichszahlung ist davon nicht betroffen.

Die Bestimmungen des Nachtrags zum Abkommen sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2023 gelten. Das Inkrafttreten des Nachtrags hängt allerdings von dessen Unterzeichnung und der anschliessenden Ratifizierung durch die beiden Staaten ab. Der Text wird im Zuge der Unterzeichnung veröffentlicht, welche für das Ende des 1. Halbjahrs 2023 vorgesehen ist.

Bis dahin haben sich Frankreich und die Schweiz darauf geeinigt, die Bestimmungen des Nachtrags bezüglich Homeoffice im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung anzuwenden. Wenn der Nachtrag bis zum 30. Juni 2023 unterzeichnet wird, kann die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Ratifizierungsprozesses bis spätestens zum 31. Dezember 2024 angewendet werden.


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