Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 1. Oktober 2021 hat das Parlament befristet bis 2026 die Stützung der inländischen Zuckerwirtschaft beschlossen: Weiterführung des Mindestgrenzschutzes von 7 Franken je 100 kg Zucker und des Einzelkulturbeitrags von 2100 Franken je Hektare Zuckerrüben sowie neu einen Zusatzbeitrag von 200 Franken je Hektare Zuckerrüben, die nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder der integrierten Produktion angebaut werden. Nach Ablauf der ungenutzten Referendumsfrist am 20. Januar 2022 setzt der Bundesrat die Änderung am 1. März 2022 in Kraft.
Der Bundesrat vollzieht mit der Änderung der Agrareinfuhr- und der Einzelkulturbeitragsverordnung die gesetzlichen Bestimmungen auf Verordnungsebene. Er legt den im Agrarrecht nicht definierten Begriff «integrierte Produktion» als Rübenanbau unter Verzicht auf die Anwendung von Fungiziden und Insektiziden aus. Für den Zusatz-Einzelkulturbeitrag berechtigt sind somit Zuckerrüben, die gemäss Direktzahlungsverordnung den Beitrag für die biologische Produktion oder für den Verzicht auf Fungizide und Insektizide erhalten.
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