Mit der Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) wird die Berechnungsmethodik zur Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien angepasst. Heute wird die Energieeffizienz des Marktangebots an neuen Personenwagen anhand der Typengenehmigungen berechnet. Dieses Angebot wird jedes Jahr in sieben gleich grosse Effizienz-Kategorien (A bis G) aufgeteilt. A steht für ein energieeffizientes, G für ein vergleichsweise ineffizientes Fahrzeug. Bei der Kategorieneinteilung gab es in den letzten Jahren zunehmend Verzerrungen. Dies weil für Fahrzeugmodelle mit Verbrennungsmotoren oft sehr viele Typengenehmigungen erstellt werden: Eine für jede Version des jeweiligen Modells. Umgekehrt gibt es bei sehr energieeffizienten Fahrzeugen, beispielsweise bei Elektrofahrzeugen, nur wenige Versionen eines Modells und entsprechend weniger Typengenehmigungen. Ineffiziente Fahrzeuge sind darum bei der Kategorieneinteilung übervertreten und effiziente Fahrzeuge untervertreten. Das führt dazu, dass heute auch Modelle mit hohem Treibstoffverbrauch und hohen CO2-Emissionen in der besten Energieeffizienz-Kategorie A figurieren. Voraussichtlich ab Ende 2021 können Fahrzeuge statt über Typengenehmigungen auch über fahrzeugspezifische Daten (CoC, Certificate of Conformity) zugelassen werden. Die Typengenehmigungen werden so bald an Bedeutung verlieren, da auf deren Basis für die Energieetikette kein flächendeckendes Marktangebot mehr abgebildet werden kann. Die Revision der EnEV trägt dem bevorstehenden Wegfall der Typengenehmigung Rechnung und passt die Berechnungsmethodik den CoC-basierten, fahrzeugscharfen Zulassungen an. Damit wird gleichzeitig auch das Problem der Verzerrungen bei der Kategorieneinteilung gelöst und eine bessere Übereinstimmung mit den CO2- Emissionsvorschriften erzielt. Das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ist für den 1. Januar 2023 geplant.
Bei der Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) geht es um eine technische Anpassung. Heute gibt es in älteren Gebäuden teilweise noch elektrische Niederspannungsinstallationen nach dem sogenannten «Schema III» oder dem «Schema II». Solche Hausinstallationen wurden bis 1985 nach den damals geltenden Vorschriften erstellt und entsprechen weder der heutigen Normung noch dem aktuellen Stand der Technik. Sie sind, insbesondere im Zusammenhang mit Installationen nach aktuellen Normen, sicherheitstechnisch nicht unproblematisch. Deshalb müssen sie gemäss heutiger Regelung alle fünf Jahre kontrolliert werden, aktuellere Hausinstallationen hingegen nur alle 20 Jahre. In 15 bis 20 Prozent der Gebäude gibt es gemischte Hausinstallationen, die teils nach Schema III oder II, teils nach aktuellem Stand der Technik ausgeführt sind. Das führt zu mehreren Kontrollen und Sicherheitsnachweisen für oft nur marginale Installationsabschnitte – mit entsprechendem administrativen und finanziellen Aufwand für Eigentümerinnen und Eigentümer, Kontrollorgane und Netzbetreiber. Um diese Aufwände zu verringern, sollen neu nicht nur die Installationen nach veralteten Normengenerationen, sondern die gesamte Hausinstallation, die solche Installationsabschnitte enthält, der kürzeren Kontrollperiode von fünf Jahren unterworfen werden. So wird gleichzeitig ein Anreiz geschaffen, veraltete Installationen zu ersetzen und auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen, was die Sicherheit bedeutend erhöht. Das Inkrafttreten der Änderung ist für den 1. Juli 2022 geplant.
Bei der Revision der Raumplanungsverordnung (RPV) geht es einerseits um die Erstellung von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen. Wichtige Kategorien von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen sollen als standortgebunden erklärt werden. Zu diesen Kategorien sollen beispielsweise Solaranlagen an Fassaden, Staumauern, Lärmschutzwänden oder auch schwimmende Solaranlagen auf Stauseen im alpinen Raum gehören. Durch diese Änderung wird der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erleichtert, so dass Bewilligungen rascher erteilt werden können. Gleichzeitig reduziert sich damit der Aufwand der zuständigen kantonalen Behörden. Andererseits sollen Solaranlagen auf Flachdächern in Arbeitszonen unter bestimmten Voraussetzungen von der Baubewilligungspflicht befreit werden. Das Inkrafttreten der Änderung ist für den 1. Juli 2022 geplant.
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Artikel 'BFE: UVEK eröffnet Vernehmlassung zu verschiedenen Verordnungen im Energiebereic...' auf Swiss-Press.com |
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