Im Zusammenhang mit der Vorlage 14.034 "ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch", die das Parlament in der Wintersession 2017 verabschiedet hat, hat sich gezeigt, dass im Bereich des elektronischen Zugangs zu den Grundbuchdaten Anpassungen nötig sind. Der Bundesrat hat deshalb im letzten Sommer eine Revision der Grundbuchverordnung in die Vernehmlassung geschickt. An seiner Sitzung vom 20. September 2019 hat er deren Ergebnisse zur Kenntnis genommen und die geänderte Grundbuchverordnung auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt.
In die öffentlich zugänglichen Daten des Grundbuches hat jedermann auch ohne Interessennachweis Zugriff. Daneben enthält das Grundbuch Daten, die nur gestützt auf ein berechtigtes Interesse zugänglich sind. Die Kantone können für gewisse Personen- respektive Berufsgruppen und Behörden ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme generell vermuten und diesen Kreisen die Einsichtnahme mittels eines elektronischen Zugangs gewähren. Die geltende Regelung dieses elektronischen Zugangs, insbesondere der Umstand, dass der elektronische Zugang zu den Belegen im Grundbuch auf Urkundspersonen (Notare) beschränkt ist, hat verschiedentlich Anlass zu Diskussionen gegeben und wird von einigen Kantonen als zu eng empfunden.
Der Bundesrat hat deshalb in der Grundbuchverordnung die Bestimmungen über die Modalitäten dieses elektronischen Zugangs punktuell angepasst. Neu können die Kantone insbesondere den berechtigten Behörden und den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken einen elektronischen Zugang zu den Belegen ermöglichen. Der Grundsatz, dass die Kantone entscheiden, ob sie diesen elektronischen Zugang überhaupt anbieten wollen, bleibt von den Anpassungen unangetastet. Dies gilt auch für die Frage, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll.
Mit der Revision wird zudem die Motion 15.3323 Egloff "Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis" umgesetzt. Schliesslich wird in der Verordnung die statistische Datenerhebung durch das Bundesamt für Statistik explizit verankert.
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Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Diese unterteilt den Markt in den Spielbankenbereich (Glücksspiele) einerseits und den Lotterie- und Wettbereich andererseits. Erstere sind geregelt durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998 (SBG); letztere durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG).
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