In ihrer Untersuchung hat die WEKO festgestellt, dass die Post gegenüber ihren Vertragskunden sowohl das vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 geltende Preissystem 2009 als auch das seit 1. April 2011 geltende Preissystem CAPRI nicht einheitlich angewendet hat. Die Post gewährt Geschäftskunden bei Briefsendungen ab einem jährlichen Sendungsvolumen von 100‘000 Franken vertragliche Sonderkonditionen (sog. Vertragskunden).
Vertragskunden, die vergleichbare Eigenschaften aufwiesen, wurden jedoch in unzulässiger Weise ungleich behandelt und so diskriminiert. Bei einer Vielzahl von Verträgen wurden Rabatte vereinbart, die tiefer waren als in den Preissystemen vorgegeben. Daher mussten einige Kunden höhere Preise bezahlen als andere. Damit wurden sie einerseits im Wettbewerb mit anderen Kunden unzulässig behindert und haben andererseits der Post zu hohe Preise bezahlt.
Mit dem ab 1. April 2011 geltenden Preissystem CAPRI hat die Post zudem einen Zusatzrabatt eingeführt. Damit sollten Kunden belohnt werden, wenn sie das mit der Post vereinbarte monatliche Umsatzziel erreichten oder übertrafen. Andererseits wurden sie hingegen abgestraft, wenn sie das monatliche Umsatzziel verfehlten. Insgesamt war das Preissystem für die Kunden intransparent. Dies führte dazu, dass Kunden von einer Auslagerung eines Teils ihrer Briefsendungen an den Wettbewerber Quickmail abgehalten wurden.
Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Medienkontakt:
Prof. Dr. Vincent Martenet
Präsident
079 506 73 87
vincent.martenet@weko.admin.ch
Carole Söhner-Bührer
Vizedirektorin
058 464 96 69
carole.soehner@weko.admin.ch
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
Artikel 'WEKO sanktioniert Post im Bereich adressierter Briefsendungen...' auf Swiss-Press.com |
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